BGH: Keine Änderung des Geschlechtseintrags bei "subjektiver Intersexualität"Der Bundesgerichtshof verweigert einer Möchtegern Intersexuellen Person die Streichung des Geschlechtseintrags nach dem Personenstandsgesetz.
Auf das Personenstandsgesetz (PStG) können sich nicht alle Personem berufen, die ihren Geschlechtseintrag ändern wollen. Dies stellte der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 22. April (Az. XII ZB 383/19) klar.
Hier Auszüge von dem Beschluss
[...
1. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 PStG ist Personenstand die sich aus den
Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb der
Rechtsordnung. Eintragungen in Personenstandsregistern haben deshalb lediglich eine dienende Funktion; sie enthalten Angaben, die nach den Regeln des
materiellen Familienrechts grundlegende Bedeutung für die persönliche
Rechtsstellung besitzen (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 52/15 -
FamRZ 2016, 1580 Rn. 15 mwN).
Zu den vom Standesamt zu führenden Personenstandsregistern gehört
nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PStG das Geburtenregister. In diesem wird neben
anderen Angaben gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 3 PStG das Geschlecht des Kindes
beurkundet. Für den Fall, dass das Kind weder dem weiblichen noch dem
männlichen Geschlecht zugeordnet werden kann, eröffnet § 22 Abs. 3 PStG die
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Möglichkeit, den Personenstandsfall auch ohne eine solche Angabe oder mit
der Angabe „divers“ in das Geburtenregister einzutragen, wobei nach § 45 b
Abs. 1 Satz 1 PStG Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung durch
Erklärung gegenüber dem Standesamt eine nachträgliche Änderung bewirken
können.
Das Standesamt kann die Eintragung zum Geschlecht entweder nach
Abschluss der Beurkundung im Wege der Berichtigung gemäß § 47 Abs. 2
Nr. 1 PStG ändern, wenn ihm berichtigende Mitteilungen oder Anzeigen zugehen, oder im Zuge der Fortführung des Geburtenregisters durch eine Folgebeurkundung zum Geburtseintrag über die nachträgliche Angabe oder die Änderung des Geschlechts des Kindes (§ 27 Abs. 3 Nr. 4 PStG).
2. Der Anwendungsbereich der §§ 45 b, 22 Abs. 3 PStG ist für den vorliegenden Fall, in dem sich die nach ihren körperlichen Merkmalen dem weiblichen Geschlecht zuzuordnende antragstellende Person weder diesem noch
dem männlichen Geschlecht zugehörig fühlt, nicht eröffnet.
a) Gemäß § 45 b Abs. 1 Satz 1 PStG können „Personen mit Varianten
der Geschlechtsentwicklung“ gegenüber dem Standesamt erklären, dass die
Angabe zu ihrem Geschlecht in einem deutschen Personenstandseintrag durch
eine andere in § 22 Abs. 3 PStG vorgesehene Bezeichnung - also weiblich,
männlich oder divers - ersetzt oder gestrichen werden soll. Dabei ist nach
§ 45 b Abs. 3 PStG durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen, dass eine Variante der Geschlechtsentwicklung vorliegt. Letzteres gilt nicht
für Personen, die über keine ärztliche Bescheinigung einer erfolgten medizinischen Behandlung verfügen und bei denen das Vorliegen der Variante der Geschlechtsentwicklung wegen der Behandlung nicht mehr oder nur durch eine
unzumutbare Untersuchung nachgewiesen werden kann, sofern sie dies an
Eides statt versichern.
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b) Die von § 45 b PStG vorausgesetzte Variante der Geschlechtsentwicklung ist nur dann gegeben, wenn das Geschlecht nicht eindeutig anhand
angeborener körperlicher Merkmale als weiblich oder männlich bestimmt werden kann. Eine lediglich empfundene Intersexualität ist hierfür nicht ausreichend.....]
https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2020&Seite=1&nr=106062&pos=41&anz=731&Blank=1.pdf
[b]BGH: Keine Änderung des Geschlechtseintrags bei "subjektiver Intersexualität"[/b]
Der Bundesgerichtshof verweigert einer Möchtegern Intersexuellen Person die Streichung des Geschlechtseintrags nach dem Personenstandsgesetz.
Auf das Personenstandsgesetz (PStG) können sich nicht alle Personem berufen, die ihren Geschlechtseintrag ändern wollen. Dies stellte der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 22. April (Az. XII ZB 383/19) klar.
Hier Auszüge von dem Beschluss
[...
1. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 PStG ist Personenstand die sich aus den
Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb der
Rechtsordnung. Eintragungen in Personenstandsregistern haben deshalb lediglich eine dienende Funktion; sie enthalten Angaben, die nach den Regeln des
materiellen Familienrechts grundlegende Bedeutung für die persönliche
Rechtsstellung besitzen (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 52/15 -
FamRZ 2016, 1580 Rn. 15 mwN).
Zu den vom Standesamt zu führenden Personenstandsregistern gehört
nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PStG das Geburtenregister. In diesem wird neben
anderen Angaben gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 3 PStG das Geschlecht des Kindes
beurkundet. Für den Fall, dass das Kind weder dem weiblichen noch dem
männlichen Geschlecht zugeordnet werden kann, eröffnet § 22 Abs. 3 PStG die
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Möglichkeit, den Personenstandsfall auch ohne eine solche Angabe oder mit
der Angabe „divers“ in das Geburtenregister einzutragen, wobei nach § 45 b
Abs. 1 Satz 1 PStG Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung durch
Erklärung gegenüber dem Standesamt eine nachträgliche Änderung bewirken
können.
Das Standesamt kann die Eintragung zum Geschlecht entweder nach
Abschluss der Beurkundung im Wege der Berichtigung gemäß § 47 Abs. 2
Nr. 1 PStG ändern, wenn ihm berichtigende Mitteilungen oder Anzeigen zugehen, oder im Zuge der Fortführung des Geburtenregisters durch eine Folgebeurkundung zum Geburtseintrag über die nachträgliche Angabe oder die Änderung des Geschlechts des Kindes (§ 27 Abs. 3 Nr. 4 PStG).
2. Der Anwendungsbereich der §§ 45 b, 22 Abs. 3 PStG ist für den vorliegenden Fall, in dem sich die nach ihren körperlichen Merkmalen dem weiblichen Geschlecht zuzuordnende antragstellende Person weder diesem noch
dem männlichen Geschlecht zugehörig fühlt, nicht eröffnet.
a) Gemäß § 45 b Abs. 1 Satz 1 PStG können „Personen mit Varianten
der Geschlechtsentwicklung“ gegenüber dem Standesamt erklären, dass die
Angabe zu ihrem Geschlecht in einem deutschen Personenstandseintrag durch
eine andere in § 22 Abs. 3 PStG vorgesehene Bezeichnung - also weiblich,
männlich oder divers - ersetzt oder gestrichen werden soll. Dabei ist nach
§ 45 b Abs. 3 PStG durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen, dass eine Variante der Geschlechtsentwicklung vorliegt. Letzteres gilt nicht
für Personen, die über keine ärztliche Bescheinigung einer erfolgten medizinischen Behandlung verfügen und bei denen das Vorliegen der Variante der Geschlechtsentwicklung wegen der Behandlung nicht mehr oder nur durch eine
unzumutbare Untersuchung nachgewiesen werden kann, sofern sie dies an
Eides statt versichern.
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b) Die von § 45 b PStG vorausgesetzte Variante der Geschlechtsentwicklung ist nur dann gegeben, wenn das Geschlecht nicht eindeutig anhand
angeborener körperlicher Merkmale als weiblich oder männlich bestimmt werden kann. Eine lediglich empfundene Intersexualität ist hierfür nicht ausreichend.....]
[url]https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2020&Seite=1&nr=106062&pos=41&anz=731&Blank=1.pdf[/url]