BGH: Frau-zu-Mann-Transsexueller gilt rechtlich als Mutter

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BGH: Frau-zu-Mann-Transsexueller gilt rechtlich als Mutter

Beitragvon Ätztussi » 25. Sep 2017, 20:42


Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle

Nr. 148/2017

Frau-zu-Mann-Transsexueller gilt rechtlich als Mutter
eines von ihm geborenen Kindes
Beschluss vom 6. September 2017 - XII ZB 660/14

Der unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Frau-zu-Mann-Transsexueller, der nach der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Änderung seiner Geschlechtszugehörigkeit ein Kind geboren hat, im Rechtssinne als Mutter des Kindes anzusehen ist.

Sachverhalt:


Der Beteiligte zu 1 ist transsexuell. Er wurde im Jahr 1982 als Kind weiblichen Geschlechts geboren; ihm wurden die weiblichen Vornamen "B.D." erteilt. Im November 2008 schloss der Beteiligte zu 1 die Ehe mit einem Mann. Im Jahr 2010 wurden die Vornamen des Beteiligten zu 1 durch gerichtliche Entscheidung in die männlichen Vornamen "O.G." geändert. Im April 2011 wurde durch eine weitere gerichtliche Entscheidung festgestellt, dass der Beteiligte zu 1 als dem männlichen Geschlecht zugehörig anzusehen ist. Die Ehe des Beteiligten zu 1 wurde im Februar 2013 rechtskräftig geschieden. Im März 2013 gebar der Beteiligte zu 1 das betroffene Kind. Er hat hierzu vorgebracht, nach Zuerkennung des männlichen Geschlechts die Hormone abgesetzt zu haben und wieder fruchtbar geworden zu sein. Das Kind sei durch eine Samenspende ("Bechermethode") entstanden; mit dem Samenspender sei vereinbart worden, dass dieser nicht rechtlicher Vater des Kindes werde.

Verfahrensverlauf:

Das Standesamt hat das Amtsgericht um Entscheidung gebeten, wie die Geburt des Kindes im Geburtenregister zu beurkunden sei. Das Amtsgericht hat das Standesamt angewiesen, den Beteiligten zu 1 als "Mutter" in das Geburtenregister einzutragen, und zwar mit seinen früher geführten weiblichen Vornamen "B.D." Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Kammergericht zurückgewiesen. Mit ihren Rechtsbeschwerden möchten der Beteiligte zu 1 und das von ihm vertretene Kind erreichen, dass der Beteiligte zu 1 als "Vater" des Kindes mit seinen aktuell geführten männlichen Vornamen "O.G." in das Geburtenregister eingetragen wird.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Kammergerichts bestätigt.

Zwar richten sich die vom Geschlecht abhängigen Rechte und Pflichten ab Rechtskraft der Entscheidung, dass ein Transsexueller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, gemäß § 10 Abs. 1 TSG* nach dem neuen Geschlecht, wenn durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Nach § 11 Satz 1 TSG** lässt eine solche Entscheidung das Rechtsverhältnis zwischen ihm und seinen Kindern allerdings unberührt. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Vorschrift des § 11 Satz 1 TSG auch für solche leiblichen Kinder eines Transsexuellen gilt, die erst nach der Entscheidung über die Änderung der elterlichen Geschlechtszugehörigkeit geboren worden sind. Durch die Regelung wird gewährleistet, dass der biologisch durch Geburt oder Zeugung festgelegte rechtliche Status als Mutter oder Vater des Kindes gesichert und einer Veränderung nicht zugänglich ist.

Die gesetzliche Regelung ist auch nicht verfassungswidrig, insbesondere werden die Persönlichkeitsrechte des transsexuellen Elternteils nicht dadurch verletzt, dass ihm das Abstammungsrecht eine rechtliche Elternrolle zuweist, die seinem selbstempfundenen und rechtlich zugewiesenen Geschlecht nicht entspricht. Wie das Bundesverfassungsgericht bereits ausgesprochen hat, ist es ein berechtigtes Anliegen des Gesetzgebers, Kinder ihren biologischen Eltern auch rechtlich so zuzuweisen, dass ihre Abstammung nicht im Widerspruch zu den biologischen Tatsachen auf zwei rechtliche Mütter oder Väter zurückgeführt wird. Eine davon abweichende Eltern-Kind-Zuordnung hätte weitreichende Folgen für die Rechtsordnung. Mutterschaft (§ 1591 BGB***) und Vaterschaft (§ 1592 BGB****) sind als rechtliche Kategorien nicht beliebig untereinander austauschbar, weil sie sich sowohl hinsichtlich der Voraussetzungen ihrer Begründung als auch hinsichtlich der daran anknüpfenden Rechtsfolgen - beispielsweise bezüglich des Sorgerechts unverheirateter Eltern - voneinander unterscheiden. Die Zuordnung zum Kind kann für einen gebärenden Frau-zu-Mann-Transsexuellen systemgerecht nur auf eine Mutterschaft zurückgeführt werden, weil er das Kind geboren hat. Auch das verfassungsrechtlich geschützte Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung wäre betroffen, wenn das Abstammungsrecht und die darauf beruhenden Eintragungen in die Geburtenregister nicht zutreffend klarstellen würden, auf welche Fortpflanzungsfunktion (Geburt oder Zeugung) es die konkrete Eltern-Kind-Zuordnung zurückführt.

Dass die Eintragung als "Mutter" in das Geburtenregister darüber hinaus mit den früher geführten weiblichen Vornamen vorzunehmen ist, ergibt sich aus § 5 Abs. 3 TSG*****. Sowohl das Geburtenregister als auch die aus dem Geburtenregister erstellten Geburtsurkunden sollen von Hinweisen auf die Transsexualität eines Elternteils freigehalten werden. Damit verfolgt der Gesetzgeber den legitimen Zweck, es den Kindern später zu ermöglichen, ihre Herkunft mit Geburtenregistereinträgen und Geburtsurkunden nachweisen zu können, deren Inhalt einem Dritten keinen Anlass zu Spekulationen über die Transsexualität seiner Eltern bietet.

Vorinstanzen:

AG Schöneberg – Beschluss vom 13. Dezember 2013 – 71 III 254/13

Kammergericht Berlin – Beschluss vom 30. Oktober 2014 – 1 W 48/14

Karlsruhe, den 25. September 2017

* § 10 TSG Wirkungen der Entscheidung

(1) Von der Rechtskraft der Entscheidung an, daß der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, richten sich seine vom Geschlecht abhängigen Rechte und Pflichten nach dem neuen Geschlecht, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. …

** § 11 TSG Eltern-Kind-Verhältnis

1Die Entscheidung, dass der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, lässt das Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und seinen Eltern sowie zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern unberührt, bei angenommenen Kindern jedoch nur, soweit diese vor Rechtskraft der Entscheidung als Kind angenommen worden sind. …

*** § 1591 BGB Mutterschaft

Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.

**** § 1592 BGB Vaterschaft

Vater eines Kindes ist der Mann,

1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,

2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder

3. dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

***** § 5 TSG Offenbarungsverbot



(3) In dem Geburtseintrag eines leiblichen Kindes des Antragstellers oder eines Kindes, das der Antragsteller vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 angenommen hat, sind bei dem Antragsteller die Vornamen anzugeben, die vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 maßgebend waren.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501



http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=fe10ed417991e6e6c0d229919616930f&nr=79598&pos=0&anz=1
Ätztussi
 
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Re: BGH: Frau-zu-Mann-Transsexueller gilt rechtlich als Mutt

Beitragvon Frank » 25. Sep 2017, 20:58

Danke Ätztussi,

ich finde das ist schon ein sehr klares Statement, auch von rechtlicher Seite.

Das Interesse und Recht des Kindes steht demnach deutlich höher wie das eines Elternteiles.
Und es ist ein klares Statement für den Mutterschutz.

Auch den kleinen Seitenhieb den es in Bezug auf "schwangere Männer" beinhaltet finde ich deutlich erkennbar.
Denn kein cisgeschlechtlicher Mann könnte, egal wie gern es manche würden, ein Kind gebären.

Liebe Grüße,
Frank
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Re: BGH: Frau-zu-Mann-Transsexueller gilt rechtlich als Mutt

Beitragvon Jenn » 25. Sep 2017, 21:29

Bei allen Unklarheiten, bei allem Durcheinander ist diese rechtliche Entscheidung, dieser Beschluss eine gute rechtliche Entscheidung.

Meine Befangenheit, dass Männer keine Kinder gebären können und Frauen keine Kinder zeugen können, lässt zu, dass transsexuelle Personen dank der körperlichen Biologie Kinder gebären können, Kinder zeugen können und Dank dieser Biologie der sexuellen Genüsslichkeit die Befruchtung der Eizelle stattfindet.

Kindeswohl hin und her. Bei dieser rechtlichen Entscheidung geht es um die Anerkennung des nun rechtlich anerkannten Mannes als Mutter des Kindes.

Auch wen mir nicht so toll angetan, der Mann ist die Mutter, kann ich unterscheiden zwischen Mann und Mutter.

Mißbiligung meiner Seits, wenn diese Mutter wegen der Zugehörigkeit zum männlichen Geschlechts abgewertet und runter gemacht wird.

Gratulation zum Nachwuchs von mir an die Mutter und dem Vater.

Kindeswunsch, Familie, Gefühle lassen sich nicht in die Schublade drängen was gefälligst Frau und Mann zu sein hat.
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Re: BGH: Frau-zu-Mann-Transsexueller gilt rechtlich als Mutt

Beitragvon seerose » 26. Sep 2017, 07:25

Es ist natürlich ein grundlegender Unterschied, zu welchem Zeitpunkt, und unter welchen Umständen transsexuelle Menschen ihren Fruchtbarkeitsmöglichkeiten nachgekommen sind. Daß alles das, was damit zusammengehört, nicht unproblematisch ist, versteht sich von selbst!
Wenn sich aber eine vermeintlich transsexuelle Person, nachdem sie für sich erkannt haben will, bislang fälschlich dem Gegengeschlecht zugeordnet worden zu sein, und deshalb die rechtliche Korrektur für sich einfordert, um anschließend seine/ihre sexuelle Fruchtbarkeit wieder im vermeintlichen Gegengeschlecht zu praktizieren, um dann aber weiterhin in dieser Funktion fälschlich rechtlich als dem anderen Geschlecht Angehörige/r bezeichnet werden zu wollen, dann soll damit m.E. die ganze Idiotie des Genderwahnsinns Stück für Stück uns allen als das, was auch von uns als "Norm" zu erwarten ist, aufgenötigt werden.
Dieser Akt wurde zumindest vorerst einmal unterbunden, und das ist gut so!
Im übrigen stimme ich diesbezüglich mit Spirus Ausführungen überein, und würde in dem Zusammenhang gerne einmal Eure Meinung dazu hören: sollten wir bestrebt sein, "unser" TSG zeitgemäß zu reformieren, oder wollen wir uns mit den Gender-Propagandist_innen rechtlich und damit weitgehend auch sozial "in ein Boot setzen"?
Angesichts solcher "Prozesse" wird meiner Meinung nach klar, daß wir uns damit nicht gemein machen dürfen!
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Re: BGH: Frau-zu-Mann-Transsexueller gilt rechtlich als Mutt

Beitragvon Jenn » 26. Sep 2017, 09:55

Na dann bin ich dafür mit dem Geschlechtswechsel (Transsexualität) (NGS) das Zaubermännchen zu rufen und dem Zaubermänchen die Geschlechtsumwandlung aufzuerlegen.

Zwang zur Sterilisation kann kein guter Weg sein.

Merkwürdig, vor vielen hundert Jahren soll's Transsexualität gegeben haben. Operationstechniken zum Herausschneiden der Gebärmutter nicht.

Es gibt andere Länder mit weniger Möglichkeiten der Komplettumwandlung, dem Geschlechtswechsel. Den Begriff Geschlechtswechsel übernehme ich von spirulina.

Steht nun Aufgrund des TSG und dem PSG in Deutschland zu, sich als Frau bzw. Mann zu bezeichnen?

Gesetzliche Regellungen, welche es in vielen anderen Ländern nicht gibt.

Sollte dann doch eine Gemeinschaftweltpraxis eröffnet werden, in welcher die Sterilisation für alle Personen auf der Welt vorgenommen wird?

Oder ist Transsexualität dank des TSG und PSG in Deutschland was ganz anderes, als vor vielen Jahren und was ganz anderes, als in anderen Ländern?

Diese hier genannte Person hat für sich festgelegt, Ich bin ein Mann und nicht Frau. Die Selbstaussage zählt, heißt es immer wieder. Mit Aussuchen, Entscheiden hätte dies nichts zu tun.

Die Biologischen körperlichen Gegebenheiten ändern sich nicht. Müssten mit somatischen Dingen verändert werden.

Welche somatischen Dinge in Angriff genommen werden, legen offensichtlich andere Betroffene Personen fest. Da wird geschimpft auf andere Betroffene, wenn diese keine Gesichtsfeminisierung, keine StimmbandOp, und sonst welche Operationen in Angriff nehmen. "Die ach so schlechten transsexuellen Personen".

Befremdend, wenn ein Mann ein Kind gebären tut, auch für mich. In diesem Urteil geht es nicht darum, der Mann gebärt ein Kind, sondern um den Eintrag ins Geburtenregister und um die Darlegung welche Person durch die biologischen Voraussetzungen die Mutter ist.

Vielleicht sollte bei der Erstberatung für transsexuelle Personen aufgeklärt werden, sofort dem Kindeswunsch nachzukommen, da ja ansonsten die Aberkennung der Selbstaussage des Geschlechtes droht.

Oder sollte gar beigebracht werden, auf sexuelle Gelüste zu verzichten, da ansonsten die Selbstaussage des Geschlechts abgesprochen wird.

Sollte gar die Zugehörigkeit zum männlichen Geschlecht aberkannt werden und zu einem späteren Zeitpunkt wieder anerkannt werden? Vorher ist ja toll, hinterher Genderwahn?

Es ist schön nun zu wissen, die Selbstaussage der Geschlechtszugehörigkeit ist an die Sterilisation gebunden. Die Selbstaussage der Geschlechtsangabe an das TSG und PSG gebunden.

Auch wenn im Normalfalle Frau keinen Penis hat und Mann keine Vagina, Mann nicht Schwanger wird, und Frau kein Sperma, werde ich nicht die Schubladen des besseren, der besseren transsexuellen Person bedienen.

Allerdings erscheint mir, Mann oder Frau hat wohl nichts mit der Selbstaussage zu tun, sondern mit den Gegebenheiten zwischen den Beinen. Operationszwang als Bestätigung der Geschlechtszugehörigkeit.
Kinderwunsch als Ausschlusskriterium bei Transsexualität Einzug halten ins ICD?
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Re: BGH: Frau-zu-Mann-Transsexueller gilt rechtlich als Mutt

Beitragvon seerose » 26. Sep 2017, 12:58

spirulina hat geschrieben:Ich habe immer mehr den Eindruck,daß eine gute fianzielle Absicherung der wahre Schlüssel für eine erfolgreiche Transition ist . Alles Andere ist für mich suboptimal .

Es gab zumindest einmal eine Zeit im vorigen Jahrtausend, in der die Möglichkeit einer erfolgreichen Transition nicht vom eigenen Geldbeutel/Papas Geldbeutel abhing.
Ich hatte das Glück, diese Zeit in der zweiten Hälfte meines Studiums durchlaufen zu können, einer Zeit, in der ich "arm war, wie eine Kirchenmaus"...
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Re: BGH: Frau-zu-Mann-Transsexueller gilt rechtlich als Mutt

Beitragvon Selfmademan » 26. Sep 2017, 14:09

Leute, die nach Beginn der Transition (rechtlich und/oder medizinisch) sich fortpflanzen wollen, sind in meinen Augen Egoisten. Wenn ich schon nen Kinderwunsch habe und mir das "geschlechtliche Thema" bewußt geworden ist, dann ziehe ich die Fortpflanzung VOR Beginn jeglicher Transition durch. Sobald das Kind auf der Welt ist, ich mich von der Schwangerschaft erholt habe, dann aber auch erst dann nehme ich die Transition in Angriff.

Und ja, ich bin der Meinung, daß man für die PÄ die Fortpflanzungsunfähigkeit wieder einführen sollte. Dann können TS rechtlich stealth leben und die TG fallen auf. Und dann hätten wir ein gut erkennbares Unterscheidungsmerkmal und wir werden nicht mehr mit denen verwechselt.
V.T. pen phis! Tok narok.
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Re: BGH: Frau-zu-Mann-Transsexueller gilt rechtlich als Mutt

Beitragvon Hera » 26. Sep 2017, 14:57

Atme findet das offenbar nicht so klasse:

https://www.facebook.com/atme.ev/posts/10155904593271454
"Am meisten fühlt man sich von Wahrheiten getroffen, die man sich selbst verheimlichen wollte."
F. Beutelrock (1889 -1958)

"Die Selbsttäuschung beherrscht der Mensch noch sicherer als die Lüge."
F. Dostojewskij (1821 - 1881)
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Re: BGH: Frau-zu-Mann-Transsexueller gilt rechtlich als Mutt

Beitragvon Frank » 26. Sep 2017, 15:57

seerose hat geschrieben:
spirulina hat geschrieben:Ich habe immer mehr den Eindruck,daß eine gute fianzielle Absicherung der wahre Schlüssel für eine erfolgreiche Transition ist . Alles Andere ist für mich suboptimal .

Es gab zumindest einmal eine Zeit im vorigen Jahrtausend, in der die Möglichkeit einer erfolgreichen Transition nicht vom eigenen Geldbeutel/Papas Geldbeutel abhing.
Ich hatte das Glück, diese Zeit in der zweiten Hälfte meines Studiums durchlaufen zu können, einer Zeit, in der ich "arm war, wie eine Kirchenmaus"...


Nun ich kann mich dem nur Anschließen,was Seerose da schreibt, denn auch ich hatte das Glück die Transition vor Beginn meiner späten Ausbildung durchlaufen zu können.
Und sowohl emotional wie auch in Bezug auf mein Körpererleben brauchte ich diese Transition vorher, um mich danach auf den Kampf um eine Ausbildung konzentrieren zu können.
Auch wenn bei mir einiges schiefgegangen ist und ich noch nicht ganz fertig bin mit der Ausbildung, so habe ich seit Abschluß der Transition sowohl innerlich wie auch im Alltagsleben eine ganz andere Position gewonnen. Welche ich nicht hätte erreichen können wenn es keine Hilfen (PKH & Kranenkasse) gegeben hätte.

Allerdings ist mir auch schon mehrfach aufgefallen das es sehr viele "Trans*Menschen" gibt die ihr "Trans-sein" als Vorwand für alles nehmen was in ihrem Leben nicht gut läuft, statt sich aktiv um Veränderungen zu bemühen.
Es gibt Aspekte die sich bremsend auswirken, wie z.B. gewisse psychische Diagnosen die man kaum wieder loswerden kann, aber sich nur auf dem "Trans-sein" aus zu ruhen ist schon ziemlich mager.

Liebe Grüße,
Frank
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Re: BGH: Frau-zu-Mann-Transsexueller gilt rechtlich als Mutt

Beitragvon Frank » 26. Sep 2017, 21:13

Jenn hat geschrieben:Na dann bin ich dafür mit dem Geschlechtswechsel (Transsexualität) (NGS) das Zaubermännchen zu rufen und dem Zaubermänchen die Geschlechtsumwandlung aufzuerlegen.

Zwang zur Sterilisation kann kein guter Weg sein.

Merkwürdig, vor vielen hundert Jahren soll's Transsexualität gegeben haben. Operationstechniken zum Herausschneiden der Gebärmutter nicht.

Es gibt andere Länder mit weniger Möglichkeiten der Komplettumwandlung, dem Geschlechtswechsel. Den Begriff Geschlechtswechsel übernehme ich von spirulina.

Steht nun Aufgrund des TSG und dem PSG in Deutschland zu, sich als Frau bzw. Mann zu bezeichnen?

Gesetzliche Regellungen, welche es in vielen anderen Ländern nicht gibt.

Sollte dann doch eine Gemeinschaftweltpraxis eröffnet werden, in welcher die Sterilisation für alle Personen auf der Welt vorgenommen wird?

Oder ist Transsexualität dank des TSG und PSG in Deutschland was ganz anderes, als vor vielen Jahren und was ganz anderes, als in anderen Ländern?

Diese hier genannte Person hat für sich festgelegt, Ich bin ein Mann und nicht Frau. Die Selbstaussage zählt, heißt es immer wieder. Mit Aussuchen, Entscheiden hätte dies nichts zu tun.

Die Biologischen körperlichen Gegebenheiten ändern sich nicht. Müssten mit somatischen Dingen verändert werden.

Welche somatischen Dinge in Angriff genommen werden, legen offensichtlich andere Betroffene Personen fest. Da wird geschimpft auf andere Betroffene, wenn diese keine Gesichtsfeminisierung, keine StimmbandOp, und sonst welche Operationen in Angriff nehmen. "Die ach so schlechten transsexuellen Personen".

Befremdend, wenn ein Mann ein Kind gebären tut, auch für mich. In diesem Urteil geht es nicht darum, der Mann gebärt ein Kind, sondern um den Eintrag ins Geburtenregister und um die Darlegung welche Person durch die biologischen Voraussetzungen die Mutter ist.

Vielleicht sollte bei der Erstberatung für transsexuelle Personen aufgeklärt werden, sofort dem Kindeswunsch nachzukommen, da ja ansonsten die Aberkennung der Selbstaussage des Geschlechtes droht.

Oder sollte gar beigebracht werden, auf sexuelle Gelüste zu verzichten, da ansonsten die Selbstaussage des Geschlechts abgesprochen wird.

Sollte gar die Zugehörigkeit zum männlichen Geschlecht aberkannt werden und zu einem späteren Zeitpunkt wieder anerkannt werden? Vorher ist ja toll, hinterher Genderwahn?

Es ist schön nun zu wissen, die Selbstaussage der Geschlechtszugehörigkeit ist an die Sterilisation gebunden. Die Selbstaussage der Geschlechtsangabe an das TSG und PSG gebunden.

Auch wenn im Normalfalle Frau keinen Penis hat und Mann keine Vagina, Mann nicht Schwanger wird, und Frau kein Sperma, werde ich nicht die Schubladen des besseren, der besseren transsexuellen Person bedienen.

Allerdings erscheint mir, Mann oder Frau hat wohl nichts mit der Selbstaussage zu tun, sondern mit den Gegebenheiten zwischen den Beinen. Operationszwang als Bestätigung der Geschlechtszugehörigkeit.
Kinderwunsch als Ausschlusskriterium bei Transsexualität Einzug halten ins ICD?


Hallo Jenn,
du hattest da einige Fragen gestellt und ich würde dazu gern mal ein paar Gegenfragen bzw. Lösungsvorschläge machen:
Was ist "Transsexuell"?
- Alles was irgendwie mit abweichendem Geschlecht vom bei der Geburt zugewiesenem Geschlecht existiert? -> Da werden die intersexuellen Vertreter aber ganz schnell STOP sagen.
-Wie es beim Zustandekommen des "TSG" war nur die Menschen die einen körperlichen Angleichungswunsch haben? -> da protestieren sowohl Trans*Menschen wie auch Intersexuelle die das TSG für sich in Anspruch nehmen.
-> Fragen:
Warum gehen Menschen die das eigentliche des Transsexuellen ablehnen über das "TSG" oder fordern eine Änderung statt für etwas "neues" zu kämpfen?
Was ist mit den Menschen die, genauso wie es damals der Grund für das TSG war, diese angleichenden Maßnahmen benötigen und umsetzen?

Was ist Geschlecht?
Der reine Geschlechtskörper - Zuweisung aufgrund der vorfindlichen Genitalien bei Geburt?
Das "psycho-soziale" Geschlecht (soziale Identität) ?
Das rechtliche Geschlecht ?
Ist der Körper völlig "Egal"?
Eine Menge Fragen aber es gab schon gute Gründe warum es in Manchen Gesellschaftsformen 5 Geschlechter gab:
Frau-weiblich, Frau--männlich, Neutral, Mann-weiblich, Mann-männlich
Zumindest ist es aber sehr befremdlich wenn ein Mensch mit eindeutig männlichem Körper gleichzeitig Frau und somit genau das Gleiche sein will, wie ein Mensch mit weiblichem Körper Frau ist, oder eben umgekehrt ein Mensch mit eindeutig weiblichem Körper unbedingt Mann und somit das Gleiche sein will wie ein Mensch mit männlichem Körper......und das ist für einen großteil der Menschen so.

Welche Rolle spielt eigentlich die Selbstwahrnehmung ?
Geht es nicht vielfach nur noch um die Selbstdarstellung?
Um das "Wirken nach Aussen" statt dem wahrnehmen des "ich"?

Selbstaussage - aufgrund welcher Geschlechtsaspekte?
"ich erlebe mich als Mann in einem Körper der sich weiblich ausgebildet hat, brauche aber einen männlichen Körper"?
"ich will von anderen als Mann wahrgenommen werden"?
"ich will die Rechte des Mannseins, aber auch die Vorteile des Frauseins und trotzdem als Mann anerkannt werden"?
ect.

Geschlechtswechsel oder Geschlechtsangleichung?
Wechsel klingt so nach austauschbaren Ebenen - den Körper kann man aber nicht einfach so "tauschen"!
Rollen kann man "wechseln/tauschen" immer wieder, so wie es Schauspieler machen.
Kleidung sollte man wechseln.(zumindest zum Reinigen)
Aber kann man "Geschlecht" wechseln?

Sterilisationszwang - ist es ein "Zwang"?
Oder ist es nicht etwas was automatisch durch die körperliche Angleichung als Folge automatisch geschieht?
Das TSG wurde geschaffen für Menschen die eine solche Angleichung durchgeführt hatten, damit diese nicht mit "gegengeschlechtlichem rechtlichen Geschlecht" leben mussten...aber wen interessiert das eigentlich heute noch?

Und zu guter Letzt:
Wem wird durch "schwangere (Trans*) Männer" in der Öffentlichkeit Schaden zugefügt und wodurch?
Nimmt solch eine Diskussion anderen Menschen etwas weg? Ist die Anerkennung des Mannseins für andere Männer (mit transsexuellem Hintergrund) dadurch unbeeinträchtigt? Oder gelten diese dann nicht auch als "Männer die ja gar kein wirklichen Männer sein wollen"?

Eine ganze Menge Fragen und nur wenige Lösungsansätze, aber genau so sieht es aktuell aus.

Liebe Grüße,
Frank
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